Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/40#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/40#abs-2 (2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 40 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 52/21Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 2
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 24
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 14
- BVerwG, 23.02.2017 – 1 WB 2/16Anforderungen an Bewerber für LaufbahnaufstiegZitiert von 31
- BVerwG, 24.03.2009 – 1 WB 54.08Zitiert von 3
- BVerwG, 30.04.2008 – 1 WB 9.08
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.10.2023 – 1 WB 8/23Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WB 10/21Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 7
- BVerwG, 26.03.2021 – 1 W-VR 1/21Vorläufiger Rechtsschutz; Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.